Allgemeine Geschäftsbedingungen

 § 1 Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen oder Geschäftsbeziehungen zwischen der WZAT Westdeutsches Zentrum für angewandte Telemedizin GmbH, Kennedydamm 24, 40476 Düsseldorf (im Folgenden nur „WZAT“ genannt) und dem Kunden, soweit diese nicht durch individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien abgeändert werden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
  2. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personen und Gesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
  3. Verwendet der Kunde ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen, gehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von WZAT vor, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes. Sollten entgegen vorstehender Regelungen andere Geschäftsbedingungen als die von WZAT Vertragsbestandteil werden, ist WZAT berechtigt, binnen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Die WZAT hat mit bestimmten Partnern (Geschäftspartnern) Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung ihrer Produkte und Leistungen geschlossen. Soweit ein solcher Geschäftspartner für WZAT Dienstleistungen zu diesen AGB vermittelt, gelten ausschließlich diese „AGB Dienstleistungen“. WZAT ist für die eigene Geschäftstätigkeit des Geschäftspartners nicht verantwortlich.
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten diese, soweit sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Eine Auftragserteilung oder Bestellung (im Folgenden „Auftragserteilung“) des Kunden stellt stets ein bindendes Angebot dar, welches WZAT innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen kann. Mit Auftragserteilung durch den Kunden gelten diese und die jeweils anwendbaren AGB als durch den Kunden angenommen. Der Vertrag kommt auf Grundlage des Angebots von WZAT erst mit dem Eingang und nach Maßgabe des Inhalts einer schriftlichen Auftragsbestätigung (auch per Telefax) von WZAT beim Kunden zustande.
  2. Die Leistungsmerkmale des Leistungsgegenstandes werden in der Auftragsbestätigung abschließend beschrieben. Zuvor abgegebene Angebote durch WZAT – insbesondere im Hinblick auf technische Beschreibung, Menge, Preis und Lieferzeit – sind freibleibend.

§ 3 Lieferungen,  Leistungstermin

  1. Lieferungen werden so zügig wie möglich ausgeführt. Angaben von Lieferfristen bleiben jedoch unverbindlich, solange sie nicht in Schriftform vereinbart und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden von WZAT unmöglich ist. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen sind zulässig.
  2. Die Einhaltung schriftlich vereinbarter Lieferfristen bzw. Fristen zur Erbringung von Leistungen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung bzw. Erbringung der Leistung erforderlichen Informationen und Zahlungen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm jeweils obliegenden Mitwirkungshandlungen oder Zahlungen erbringt. Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist bzw. die Frist zur Erbringung der Leistung angemessen.
  3. Liefertermine/Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, mangelfreier, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Unverschuldete Ereignisse jedweder Art, welche die Belieferung von WZAT oder die Warenauslieferung verzögern oder in sonstiger Weise behindern (z. B. Ein‐ und Ausfuhrbeschränkungen behördlicher Art, Mobilmachung, Krieg, Terror, Terrorwarnungen, Blockade, Streik, Aussperrung, ganze oder teilweise Produktionseinstellung/Liefereinschränkung des Herstellers usw.) befreien WZAT für die Dauer ihrer Auswirkungen von ihrer Leistungspflicht. Wird WZAT die Lieferung aufgrund derartiger Ereignisse für die Dauer unmöglich, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit noch unerfüllt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
  4. Sonstige Überschreitung von Lieferterminen/Lieferfristen berechtigt den Kunden zum Vertragsrücktritt, wenn er WZAT erfolglos eine angemessene Nachfrist von zumindest 30 Tagen gesetzt hatte. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen. WZAT kann vom Vertrag auch zurücktreten, wenn der Hersteller nach Vertragsabschluss die Produktion des vertragsgegenständlichen Produkts einstellt.

§ 4 Lieferungen mit Auslandsbezug

  1. Erbringt WZAT Leistungen grenzüberschreitend, erfolgen diese vorbehaltlich der Ausfuhrgenehmigung insbesondere nach bundesdeutschem Außenwirtschaftsrecht, dessen Kenntnisverschaffung dem Kunden obliegt. Die rechtlichen Voraussetzungen einer zulässigen Ausfuhr oder Verbringung sind vom Kunden sicherzustellen und auf Verlangen von WZAT durch den Kunden nachzuweisen; insbesondere kann eine Ausfuhr oder Verbringung nach US‐, EU‐ oder nationalen Ausfuhrvorschriften genehmigungspflichtig sein. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Exportvorschriften auch dann gelten, wenn die Informationen über Kommunikationsnetze (z. B. per E‐Mail oder File‐Transfer) ins Ausland übertragen werden.
  2. Abweichend von Bestimmungen aus § 7, werden Lieferungen von Hard‐ und/oder Software ins Ausland nur gegen Bezahlung mit Vorkasse durchgeführt. Dazu werden alle anfallenden Kosten für den Versand und die Zahlung der bestellten Leistungen dem Kunden in Rechnung gestellt.

§ 5 Leistungsbeginn, -dauer und Kündigung

  1. Leistungen beginnen zu dem im Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt. Die WZAT wird dabei den Kundenwunschtermin soweit wie möglich berücksichtigen.
  2. Sofern eine Laufzeit nicht vereinbart wurde, kann bei einer Leistung über eine unbestimmte Dauer eine ordentliche Kündigung jeweils mit der Frist von 30 Tagen zum jeweiligen Kalendermonatsende erfolgen.
  3. Bei vereinbarten Mindestlaufzeiten verlängert sich das Vertragsverhältnis nach deren Ablauf um die Mindestlaufzeit, wenn es nicht schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen gekündigt wird.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn WZAT die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  5. Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Partei die in diesen Nutzungsbedingungen und dem gesamten Vertragsverhältnis ausdrücklich geregelten Pflichten grob verletzt, sowie insbesondere dann, wenn
  6. a.) über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde

    b.) der Kunde auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten die Zahlungen einstellen muss bzw. zahlungsunfähig ist.

    Ein wichtiger Grund, der WZAT zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt ferner dann vor, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist, oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Vergütung für die letzten zwei Monate vor Ausspruch der Kündigung erreicht.

  7. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses enden zugleich automatisch alle betreffenden Berechtigungen und Registrierungen des Kunden.

§ 6 Zahlung und Aufrechnungsverbot

  1. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus den im Einzelauftrag vereinbarten Preisen. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer oder entsprechender indirekter Steuer in der jeweils anfallenden gesetzlichen Höhe. Der Kunde wird zusätzlich zu den fälligen Zahlungen gemäß des Einzelauftrags die jeweils anfallende gesetzliche Umsatzsteuer oder entsprechende indirekte Steuer zahlen. Zudem schließen die Preise Verpackung, Fracht, Versicherung, Versand und etwaige Auslagen nicht ein. Es handelt sich um Nettopreise.
  2. Das Zahlungsziel beträgt 60 Tage nach Rechnungsstellung.
  3. Die Rechnungsstellung erfolgt innerhalb der ersten zwei Arbeitswochen des Folgequartals, in welchem die Leistungen erbracht wurden.
  4. Einwendungen gegen die Abrechnung der von der Dienstanbieterin erbrachten Leistungen hat die Auftraggeberin innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als von der Auftraggeberin genehmigt. Die Dienstanbieterin wird der Auftraggeberin mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung ihres Verhaltens besonders hinweisen.
  5. Bei Überschreitung des Zahlungsziels kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. In diesem Fall hat er Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils Basiszinssatz sowie die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von € 40,00 zu zahlen. Anfallende Mahnkosten gehen zu Lasten des Kunden. Entsteht darüber hinaus nachweislich ein höherer Verzugsschaden, so kann dieser durch WZAT ebenfalls geltend gemacht werden. Überweisungskosten, Diskontspesen sowie alle übrigen Einziehungskosten gehen zu Lasten des Kunden.
  6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen sowie die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber den Forderungen von WZAT sind nur zulässig, wenn WZAT die Gegenansprüche anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt worden sind.
  7. Werden Zahlungsbedingungen schuldhaft nicht eingehalten ist WZAT berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung(en) oder Sicherheitsleistung(en) auszuführen. Sind Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, ist WZAT berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Entsprechendes gilt, wenn WZAT nach dem Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt wird.

§ 7 Preisanpassung

  1. WZAT ist berechtigt, die Vergütung einseitig im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben entsprechend zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten unserer vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen ist, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben.
  2. Liegt der neue Preis auf Grund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechts 20% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.
  3. Der Anspruch besteht nur in Höhe der tatsächlichen Kostensteigerung, die WZAT auf Wunsch dem Kunden gegenüber offenlegt. Im Falle der Berechnung einer Mehrbelastung wird WZAT dies dem Kunden vor Lieferung bzw. Leistungserbringung mitteilen.

§ 8 Gewährleistung, Garantie, Rügepflicht

  1. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, muss der Kunde dies unverzüglich rügen. Unterbleibt die unverzügliche Rüge eines Mangels, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ausgeschlossen. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden, für die Mängelbeseitigung zweckdienlichen Informationen WZAT mitzuteilen.
  2. Bei begründeter Mängelrüge ist WZAT nach Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung berechtigt.
  3. Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist in allen Fällen ausgeschlossen, in denen Mängel und sonstige Beeinträchtigungen der Leistungen durch unsachgemäße Bedienung des Kunden, durch Eingriffe des Kunden (z. B. Veränderung der Implementierung), durch von ihm bereitzustellende Leistungen (insbesondere Daten und Inhalte) oder durch die bei ihm bestehende, nicht von WZAT zu verantwortende Systemumgebung verursacht sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände für das Auftreten des Mangels nicht ursächlich sind.
  4. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch WZAT nicht. Eine durch den Hersteller geleistete Garantie gibt WZAT an den Kunden weiter. Der Umfang der Garantie ergibt sich aus der Auftragsbestätigung in Verbindung mit den Garantiebedingungen des Herstellers. Zur Wahrung der Garantieansprüche wird sich der Kunde im Falle des Auftretens von unter die Garantie fallenden Mängeln direkt an den Hersteller wenden und dabei die Garantiebestimmungen des Herstellers beachten. Im Falle der Geltendmachung gegenüber dem Hersteller wird der Kunde auch WZAT informieren und über die Handhabung der Garantie durch den Hersteller berichten.

§ 9 Verjährung

Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche auf Schadensersatz verjähren nach Ablauf von 12 Monaten, wenn keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit erfolgte und es sich um keinen Fall der Arglist oder einer ausdrücklich von WZAT übernommenen Garantie für die Beschaffenheit handelt; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährungsfrist beginnt mit Erhalt der Ware, erfolgreicher Abnahme oder bei Dienstleistungen mit deren Erbringung.

§ 10 Haftung

  1. Die Haftung der Dienstanbieterin für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haftet die Dienstanbieterin nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalpflicht, d. h. eine solche Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).
  3. Sofern die Dienstanbieterin mit einfacher Fahrlässigkeit eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, stets jedoch auf 100.000 EUR pro Schadensfall, insgesamt auf 250.000 EUR pro Jahr beschränkt. Die Gesamthaftungsobergrenze für sämtliche im Zusammenhang mit Leistungen gegenüber der Auftraggeberin auftretenden Schäden beträgt 500.000 EUR.
  4. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haftet die Dienstanbieterin nicht für jedwede indirekten Schäden oder Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn, nicht erzielte Einsparungen). Die hier und in den Absätzen (2) und (3) niedergelegte Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle einer Haftung der Dienstanbieterin gemäß Absatz (1).
  5. Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt vorliegt, ist die Dienstanbieterin zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Krieg, Pandemien, Naturkatastrophen, Aussperrung, Verzögerung oder Ausfall der Belieferung durch Lieferanten, sofern diese durch ein Ereignis der höheren Gewalt verursacht wurden, behördliche oder gerichtliche Verfügungen, Angriffe und Attacken aus dem Internet sowie von Nutzern der Anwendung selbst (z. B. Malware, Viren, Würmer, „Denial‐of‐Services‐Attacken“, „trojanische Pferde“), die die Dienstanbieterin auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht hätte abwenden können.
  6. Wenn und soweit die Haftung der Dienstanbieterin ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter:innen, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Dienstanbieterin.
  7. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
  8. Die Archivierung der Daten, mit entsprechenden Zeiten für die Dokumentation von Patientendaten, sind von der Auftraggeberin sicherzustellen.

§ 11 Datenschutz

  1. WZAT speichert personenbezogene Daten ihrer Kunden im Falle eines Vertragsschlusses. Personenbezogene Daten im Sinne der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dies sind z. B. Mitarbeiternamen oder E-Mail- Adressen. Diese Daten werden von WZAT und ihren gemäß Art. 28 DSGVO sorgfältig ausgesuchten Partnerunternehmen entsprechend den Vorschriften der DSGVO verarbeitet. Der Kunde hat das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten. Zudem der Kunde unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung sowie eine eingeschränkte Verarbeitung seiner Daten verlangen. Darüber hinaus steht ihm das Recht auf Herausgabe der von ihm bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu. Verarbeitet WZAT Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, kann der Kunde dieser Verarbeitung widersprechen, sofern sich aus seiner besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.

    Sofern die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten auf einer Einwilligung beruht, kann er diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@wzat.de „Betreff Datenschutz“, widerrufen. Ebenso können Beschwerden bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden per Post oder per E-Mail an die vorgenannten Adressen sowie die für unser Unternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde richten: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Helga Block, Kavalleriestraße 2-4 , 40213 Düsseldorf, poststelle@ldi.nrw.de.

  2. Die Vertragspartner verpflichten sich darüber hinaus zur gewissenhaften Erfüllung und Beachtung sämtlicher datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Verletzt der Kunde diese Bestimmungen, so stellt er WZAT von sämtlichen rechtlichen Folgen des Verstoßes frei.
  3. Soweit WZAT im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeiten soll, werden die Vertragsparteien rechtzeitig vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit eine Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung i. S. d. Art. 28 DSGVO abschließen.
  4. Für sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Umgang mit personenbezogenen Daten der Kunden verweist WZAT auf seine gesonderte Datenschutzerklärung.

§ 12 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

  1. Der Kunde wird alle zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses auf Kundenseite erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen. Er ist insbesondere verpflichtet:
  2. Sämtliche von WZAT zugeteilten Kennwörter unverzüglich in nur ihm bekannte Kennwörter zu ändern, die ihm zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen geheim zu halten, vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weiterzugeben. Diese Daten sind durch geeignete, wirksame Maßnahmen zu schützen. Der Kunde wird WZAT unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten;
  3. die in der Gebrauchsanweisung beschriebenen Systemvoraussetzungen zu schaffen;
  4. eine erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einzuholen, soweit bei Nutzung des Service personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und kein gesetzlicher oder sonstiger Erlaubnistatbestand eingreift;
  5. vor der Versendung von Daten und Informationen an WZAT diese auf Viren oder sonstige Schadsoftware zu prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
  6. Der Kunde ist nicht berechtigt sich Zugriff auf nicht öffentliche Bereiche des Service oder die zugrundeliegenden technischen Systeme zu verschaffen.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche der Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen.
  8. Der Kunde verpflichtet sich für die Laufzeit des Projektes und darüber hinaus für 12 Monate nach Kündigung oder Fertigstellung, keine Mitarbeiter von WZAT abzuwerben, die an der Bereitstellung der Leistung beteiligt sind.
 

§ 13 Änderungen

  1. Wünscht der Kunde im Verlauf der Erbringung von Leistungen durch WZAT nachträglich eine Änderung der ursprünglich festgelegten Leistung, so teilt er dies WZAT unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich oder per E‐Mail mit. WZAT wird nach Eingang eines Änderungsverlangens prüfen, ob die gewünschte Änderung durchführbar ist und den Kunden anschließend darüber informieren, welche Änderungen sich dabei insbesondere hinsichtlich der Vergütung und des Zeitplans voraussichtlich ergeben. Etwaiger durch die Prüfung des Änderungsverlangens sowie den Konsequenzen, die sich durch dessen Durchführung ergeben, entstehender Aufwand ist gesondert zu vergüten. Die Parteien werden sich sodann über die Durchführung der vorgeschlagenen Leistungsänderung sowie über die möglichen Auswirkungen auf die Leistungszeit abstimmen. WZAT ist erst dann zur Durchführung einer Leistungsänderung verpflichtet, wenn sie dieser schriftlich zugestimmt hat. Wird über ein Änderungsverlangen keine schriftliche Einigung erzielt, wird der Vertrag ohne die im jeweiligen Änderungsverlangen begehrten Änderungen erfüllt.
  2. WZAT ist berechtigt die vorliegenden Bedingungen zu ändern, wenn dies aufgrund von bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Entwicklungen, die nicht im Einflussbereich von WZAT liegen und WZAT auch nicht veranlasst hat, erforderlich ist, um das bei Vertragsschluss zwischen den Vertragsparteien bestehende Äquivalenzverhältnis wieder herzustellen und wesentliche Regelungsinhalte des Vertrages (z. B. Art und Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung, Kündigung) hiervon nicht betroffen sind. Änderungen dieser Bedingungen sind auch dann möglich, wenn Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages auftreten, die durch Lücken in diesen Bedingungen verursacht werden, z. B. dadurch, dass die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erachtet. Die Änderung der Bedingungen wird dem Kunden sechs Wochen vor deren Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart. Hierauf wird der Kunde im Rahmen der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen.

§ 14 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

  1. Die Parteien werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung ergibt.
  2. Die Verpflichtungen nach Abs. 1 entfallen für solche Informationen oder Teile davon, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie
  3. ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren oder nach dem Empfangsdatum von einem Dritten rechtmäßig und ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit bekannt werden;
  4. der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren; oder
  5. der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist.
  6. Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 2 nicht nachgewiesen ist.
  7. Die Parteien stellen durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass auch ihre jeweils durch diese Geheimhaltungsvereinbarung betroffenen Mitarbeiter entsprechend den Regelungen dieser AGB zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Dasselbe gilt, wenn sich die Parteien zur Erbringung ihrer Leistungspflichten sonstiger Dritter bedienen. Die Parteien werden einander die Einhaltung dieser Verpflichtungen auf Wusch schriftlich nachweisen und sich gegenseitig, insbesondere im Rahmen gesetzlich oder behördlich erzwungener Auskunftspflichten, soweit wie dies möglich und erlaubt ist, über die Auskunftserteilung informieren und sich bei deren Erfüllung gegenseitig unterstützen.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Die Parteien vereinbaren als Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis Frankfurt am Main.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Frankfurt am Main. WZAT kann darüber hinaus auch am Sitz des Kunden klagen.
  3. Das Vertragsverhältnis unterliegt, auch wenn es sich um Lieferungen ins Ausland handelt, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG) sowie der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
  4. Rechte und Pflichten aus den Geschäftsbeziehungen zwischen uns und den Kunden dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten werden.
  5. Der Kunde stellt WZAT und ihre Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, sofern diese auf von dem Kunden an WZAT zur Verfügung gestellten Materialien beruhen. Er versichert an den zur Verfügung gestellten Materialien für die Leistungserbringung durch WZAT notwendige, eigene Rechte zu haben oder berechtigt zu sein, darüber zu verfügen.
  6. Der Vertrag, seine Ergänzungen und Änderungen sowie Änderungen der Form bedürfen der Schriftform.
  7. Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn eine Vertragslücke offenbar werden sollte.
Stand September 2022